AGB

Allgemeines:

a) Die Anwendung dieser AGB gilt auch für Zusatz- und Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte.
b) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform
c) Leistungen, die nicht ausdrücklich im Leistungsverzeichnis oder in sonstigen Vertragsunterlagen enthalten sind, sind nicht geschuldet.
d) Kostenschätzungen des Auftragnehmers sind unverbindlich; eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit besteht nicht.
e) Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des Österreichischen Rechts.
f) Kostenvoranschläge und Leistungsverzeichnisse des Auftragnehmers gehen davon aus, dass die vom Auftraggeber beigestellten Gewerke für die Leistungsausführung geeignet sind. Stellt sich nach Beginn der Arbeiten heraus, dass das Gewerke nicht geeignet oder mangelhaft war, so hat der Auftraggeber den dadurch notwendigen Mehraufwand als zusätzliches Entgelt zu tragen.

1. Kostenvoranschlag
  Kostenvoranschläge die auf mündlichen oder ungenauen schriftlichen Angaben beruhen, sind erst nach Besichtigung od. genauen schriftlichen Angaben der Vorleistung od. Situation verbindlich.
Kostenvoranschläge sind soweit nicht anders vereinbart, unentgeltlich.

2. Leistungsausführung
a) Zur Ausführung der beauftragten Leistung ist der Auftragnehmer erst verpflichtet, sobald der Auftraggeber die baulichen, technischen und in seiner Sphäre liegenden rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen geschaffen hat und eine allenfalls vereinbarte Anzahlung geleistet hat.
b) Der Auftraggeber stellt kostenlos für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer Energie, Wasser und wenn möglich versperrbare Räume für den Aufenthalt von Arbeitern sowie Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung.
c) Der Auftraggeber garantiert die Richtigkeit der dem Auftragnehmer übergebenen Pläne, Grundrisse, Skizzen sowie technische Angaben, und Angaben über die örtlichen Gegebenheiten. Er beschafft auf eigene Kosten die zur Durchführung des Auftrages notwendigen behördlichen Bewilligungen. Eine Prüfpflicht des Auftragnehmers hinsichtlich dieser Unterlagen besteht nicht.
d) Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial durch den Auftragnehmer ist soweit hierfür nicht eigene Positionen im Leistungsverzeichnis enthalten sind im Preis enthalten.
e) Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die in der Sphäre des Auftragnehmers liegen, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen angemessen verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Dasselbe gilt bei Abänderungen oder Ergänzungen. Die durch solche Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
f) Der Auftragnehmer hat die Leistungen innerhalb angemessener Frist zu erbringen. Nur schriftlich vereinbarte Termine sind verbindlich.
g) Unterbleibt über Veranlassung des Auftraggebers –ausgenommen im Fall eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag – die Ausführung der beauftragten Leistungen ganz oder zum Teil, hat der Auftragnehmer alle ihm dadurch entstehenden Nachteile einschließlich entgangenen Gewinnes zu vergüten.
h) Gewerke die vom Auftragnehmer nur geliefert od. nur übergeben werden, müssen von Fachfirmen montiert u. überprüft werden.
i) Sollte der Auftraggeber eine Überprüfung der von ihm beigestellten Gewerke wünschen, so ist eine solche ausdrücklich zu vereinbaren und schuldet der Auftraggeber hierfür ein angemessenes Entgelt.
j) Ist der Auftragnehmer ein Unternehmer sind Baustellensicherungen, Abschrankungen Baustellenkoordination und sonstige Sicherungsmaßnahmen in jedem Fall vom Auftragnehmer herzustellen oder gesondert zu vergüten.
k) Verrechnung
Ist der Auftragnehmer ein Unternehmen so sind für die Art und Güte der Werkstoffe und Ausführung sowie für Kalkulation, Aufmaß und Abrechnung die bezughabenden ÖNORMEN – insbesondere die B 2221 – maßgebend.

3. Zahlungen (wenn nicht anders vereinbart)
a) Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Maßgabe des Leistungsfortschrittes Teilzahlungen zu begehren und/oder Material im Voraus in Rechnung zu stellen. Insbesondere ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung in der Höhe von einem Drittel des vereinbarten Entgeltes nach Auftragserteilung in Rechnung zu stellen.
b) Rechnungen sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig.
c) Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer mit dessen Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass:
  • der Auftragnehmer zahlungsunfähig ist oder
  • die Gegenforderung des Auftraggebers im rechtlichen Zusammenhang mit seiner Zahlungsverbindlichkeit dem Auftragnehmer gegenüber steht oder
  • die Gegenforderung gerichtlich festgestellt worden ist oder
  • die Gegenforderung vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.
d) Ist der Auftraggeber trotz Aufforderung zur Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungsausführung zu verweigern. Daneben darf der Auftragnehmer in diesem Fall auch den Rücktritt vom Vertrag erklären.

4. Verzugszinsen

5. Eigentumsvorbehalt
  Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

6. Gewährleistung
a) Die Gewährleistungsfrist erfolgt durch kostenlose Behebung (Verbesserung, Austausch) nachgewiesener Mängel.
b) Ist die Behebung des Mangels nicht möglich oder für den Auftragnehmer mit einem, im Verhältnis
  • zum Wert der Sache in mangelfreien Zustand oder
  • zur Schwere der Vertragsverletzung und
  • den damit verbundenen Unannehmlichkeiten unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden,

hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung (Aufhebung) des Vertrages. Die Gefahr geht ab Übergabe der Leistungen über. Verweigert der Auftraggeber die Übernahme, so geht die Gefahr ab Bereithalten des Werkes über. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, sofern im Auftrag nichts anderes vereinbart ist. Gegenüber Kunden, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.


7. Behelfsreparaturen
  Bei behelfsmäßigen Reparaturen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, kann der Auftraggeber nur mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit rechnen.

8. Schadenersatz
a) Der Auftragnehmer haftet nur für solche Schäden, die er grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet hat; diese Einschränkung gilt nicht bei Personenschäden oder bei Schäden an Sachen, die der Auftragnehmer zur Bearbeitung übernommen bzw. an denen er Arbeiten vorgenommen hat.
b) Für Schäden an Dachflächen und haustechnischen Leitungen, die im Zuge von Arbeiten entstehen übernehmen wir keine Haftung, wenn sie nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet wurden.
c) Der Ersatz jeglicher über den gemäß Pkt. 8 a) zu leistenden Schadenersatz hinausgehenden Schadens ist ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für Schäden, die aus mangelhafter Vertragserfüllung resultieren.

9. Produkthaftung
  Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen haben stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zahlungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung, Handhabung, vorgeschriebene Überprüfungen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand: WIEN

11. Salvatorische Klausel
  Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder auf Grund gesetzlicher Bestimmungen unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB unverändert wirksam.

Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung jenes Inhalts zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung an nächsten kommt.